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Für Versicherte wird´s einfacher

Das sogenannte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten der Versicherungen und deren Kunden. Es wurde für den 1.1.2008 grundlegend reformiert, wobei genau darauf geachtet wurde, den Kunden entgegen zu kommen. Versicherungen haben nun mehr Pflichten, als sie das vor der VVG Reform hatten. Vor dieser Reform bestand das Gesetz allerdings größtenteils aus Bestimmungen, die hundert Jahre zuvor entwickelt wurden. Alleine deshalb wurde es Zeit für eine Veränderung.
Das VVG verpflichtet die Versicherungen nun zu ganz unterschiedlichen Dingen, die ihnen garantiert mehr Arbeit machen werden, das ganze System für den Kunden aber transparenter und auch bequemer machen.
Neuerungen nach der VVG Reform findet man zum Beispiel noch vor Abschluss einer Versicherung. Denn bereits dann ist den Versicherungen vorgeschrieben, den potentiellen Kunden ausführlichst zu beraten und über alle Vertragsbestimmungen aufzuklären. Hierfür findet eine Dokumentation des Beratungsgesprächs statt, damit etwaige Fehlinformationen oder das Vorenthalten von Informationen besser nachgewiesen werden können. Diese beiden neuen Verpflichtungen sind die Offenlegungspflicht und die Informationspflicht.
Das neue VVG sieht ebenfalls vor, dass der Versicherte sich ausschließlich zu schriftlich erfragten Angaben äußern muss. Eine fehlerhafte Selbsteinschätzung, wie sie bisher für Versicherungskunden galt, gibt es also nicht mehr. Die Frage, ob man eine bestimmte Tatsache nun angeben muss oder nicht, stellt sich jetzt bei neuen Versicherungsverträgen gar nicht mehr. Angaben müssen lediglich zu den Angelegenheiten gemacht werden, nach denen gefragt wurde.
Eine weitere Verbesserung für den Versicherten, wird von Regelungen bestimmt, die sich mit der Fahrlässigkeit befassen. Handelte der Kunde fahrlässig, haben Versicherungen sich häufig geweigert, ihre Leistungen zu erbringen. Das dürfen sie nun nicht mehr. Sie dürfen Leistungen kürzen, eine Komplettverweigerung ist aber nun ausgeschlossen. Es sei denn, der Versicherte hat vorsätzlich gehandelt. Es soll aber vorgekommen sein, dass Hausratversicherungen Zahlungen verweigerten, wenn irgendwo eingebrochen wurde, am Haus aber ein Gerüst angebracht war. Das Gerüst wirkte wohl einladend auf Einbrecher und deshalb zählt das zu einer fahrlässigen Handlung, mögen sich die Versicherungen gedacht haben.

Autor: David Unzicker
E-Mail: d.unzicker [at] fondsfinanz.de

Informationen zum Autor "David Unzicker":
Unzicker

E-Mail: d.unzicker(at)fondsfinanz.de
Web: http://www.fondsfinanz.de

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