Vaterschaftstest - Kann man gezahlten Unterhalt rückfordern?
Ein Vater hat grundsätzlich für seine Kinder Unterhalt zu leisten. Sofern die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, hat dies in Form von Geldleistungen zu erfolgen.
Wird ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor Gericht durchgeführt, wird ein Vaterschaftstest unter gerichtlicher Anordnung durchgeführt. Fällt dieser Vaterschaftstest so aus, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater des Kindes ist, fallen seine Rechte und Pflichten als Vater weg. Das heißt zum einen, er hat keinen Unterhalt mehr zu leisten, zum anderen hat er kein Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht.
Den Unterhalt, welchen er bis zum Zeitpunkt der Urteilsausspruches gezahlt hat, ist zunächst einmal verloren. Grundsätzlich kann der Scheinvater aber die Rückerstattung vom biologischen Vater verlangen.
Was aber, wenn der biologische Vater nicht bekannt ist, weil die Kindesmutter beispielsweise selbst diesen Mann nicht kennt? Ein Anspruch gegenüber der Kindesmutter auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts besteht nur, wenn nachweisbar ist, dass diese von dem Umstand wusste, dass der Scheinvater nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dies wäre mit arglistiger Täuschung oder Betrug gleichzustellen, wenn auch nicht vor dem Gesetz; strafbar ist die Behauptung zu einer Vaterschaft nicht. Wie soll man auch der Kindesmutter gerichtsfest nachweisen, dass sie wusste, dass ihr Kind nicht das Kind des Ehemannes bzw. Scheinvaters ist?
Im Ergebnis muss man also sagen, dass es für den Scheinvater sehr schwierig sein dürfte, sein „in den Sand gesetztes“ Geld zurück zu bekommen. Denn leider folgt ja noch die finanzielle Seite des biologischen Vaters, gesetzt den Fall, dass man ihn ausfindig machen kann. Vielleicht lebt er von Arbeitslosengeld, HartzIV oder er bezieht nur ein geringes Einkommen. Zieht man hiervon den nunmehr an die Kindesmutter zu zahlenden laufenden Unterhalt für das Kind ab, bleibt eventuell unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gar kein Vermögen mehr übrig, um die fälschlich vom Scheinvater geleisteten Unterhaltszahlungen zu ersetzen.
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