Vorsorgevollmacht und Verbraucherkreditvertrag
Will jemand als Verbraucher einen Darlehensvertrag schließen, so muss die Vertragsurkunde zahlreiche Einzelheiten enthalten. Am bekanntesten ist hier wohl die Angabe des effektiven Jahreszinses. Was hingegen weniger beachtet wird, ist, dass auch die Vollmacht zum Abschluss eines solchen Darlehens alle notwendigen Einzelheiten enthalten muss. Nun kann diese Vollmacht auch eine Vorsorgevollmacht sein. In der Praxis enthalten Vorsorgevollmachten aber so gut wie nie die Einzelheiten eines Verbraucherkreditvertrages. Damit entfällt die Möglichkeit der Darlehensaufnahme, obwohl diese im Einzelfall erforderlich sein kann, um Schlimmeres zu verhindern. Es ist allerdings auch unpraktikabel, die Vorsorgevollmacht für den Fall der Fälle mit allen möglichen Angaben zu überfrachten.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Lösung eingebaut: Es genügt, die Vorsorgevollmacht notariell zu beurkunden. Zwar wird der Notar den Vollmachtgeber nicht ausreichend über die Darlehensaufnahme beraten. Und die gängigen Vorsorgevollmachten enthalten insofern auch keinen Ausschluss, aber der Gesetzgeber wollte anscheinend den Notaren etwas gutes tun, damit sie auch Geld verdienen können. Der Schutzzweck des § 492 BGB wird damit allerdings glatt unterlaufen.
Zu verweisen ist schließlich noch auf die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht einem Rechtsanwalt zu erteilen. Sogenannte VorsorgeAnwälte sind die richtigen Ansprechpartner hierfür. Ein Missbrauch der Vollmacht ist dort ausgeschlossen, weil die VorsorgeAnwälte im Missbrauchsfall dreifach bestraft würden: Zum einen würden sie aus dem VorsorgeAnwälte Deutschland e.V. “herausfliegen”, zum zweiten würden sie berufsrechtlich geahndet, was bis zum Widerruf der Anwaltszulassung gehen kann. Zum dritten droht das “normale” Strafrecht.
Thomas Papenmeier, papenmeier@hotmail.com
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