Was man bei Lastschriften beachten muss
Jeder kennt heute das Lastschriftverfahren, denn vielfach nutzt man es selbst – sei es, wenn die monatliche Telefonrechnung, die Miete oder der Strom gezahlt werden muss oder auch, wenn man im Internet Waren bestellt. Hier ist das Lastschriftverfahren oft die einzige Zahlungsmethode, bei der tatsächlich keine Kosten entstehen. Für die Zahlung per Kreditkarte oder anderen Methoden hingegen wird meistens eine Gebühr erhoben. Grundsätzlich muss man aber zwischen den beiden Lastschriftverfahrensarten der Einzugsermächtigung und dem Abbuchungsauftrag unterscheiden. Bei ersterer erteilt man dem Zahlungsempfänger das Recht, das Geld vom Konto abzubuchen. Hierbei ist es möglich, bei einer zu hohen Lastschrift oder einer anderweitig falschen Abbuchung, das Geld innerhalb von sechs Wochen zurückzuholen. Beim Abbuchungsauftrag hingegen erteilt man der Bank den Auftrag, Lastschriften des betreffenden Unternehmens zu genehmigen. In diesen Fällen kann das Geld nicht zurückgeholt werden.
Sollte man sich also nun für eine Lastschrift entschieden haben, ist es wichtig, stets für die Deckung des Kontos zu sorgen. Außerdem sollte man die Bankverbindung prüfen, denn eine fehlgeschlagene Lastschrift verursacht in der Regel Kosten. Diese Kosten entstehen zwar zunächst einmal auf der Seite des Zahlungsempfängers, jedoch hat dieser laut Gesetz das Recht, diese Kosten wiederum auf den Zahlenden abzuwälzen. Das heißt, versucht ein Unternehmen eine Lastschrift einzulösen und misslingt dies, kann es dem Verbraucher die dadurch entstandenen Kosten berechnen. Allerdings dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Erst kürzlich sorgte ein Fall für Aufsehen, bei dem als Lastschriftgebühr 50 Euro pauschal veranschlagt wurden. Diese Summe steht allerdings in keinem Verhältnis zu den tatsächlich von den Banken berechneten Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriften, denn diese liegen in der Regel nur zwischen sechs und neun Euro. Darauf sollte man also unbedingt achten, wenn eine Lastschrift einmal nicht eingelöst werden konnte.
Redaktion Contendia, contendia [aet] yahoo.de
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