Die Riester Rente für Beamten
Die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form der Riester Rente ist gekennzeichnet durch die Begünstigung bestimmter Personenkreise und ein differenziertes Fördersystem. Anspruch auf die staatliche Förderung haben in erster Linie diejenigen Personen, die von der Absenkung der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Rentenreform betroffen sind. Hierzu zählen sozialversicherungspflichtige und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), Mütter und Väter während der anzurechnenden Erziehungszeit sowie pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte. Personen, die nicht in diese Kategorie fallen, können über den Ehepartner staatliche Förderung beziehen, sofern dieser zu dem Kreis der förderfähigen Personen gehört. Voraussetzung ist in jedem Falle ein eigener Riester Vertrag.
Die staatliche Förderung erfolgt durch Zahlung einer Grundzulage in Höhe von 114 € im Jahr 2007 bzw. 154 € im Jahr 2008 und einer Kinderzulage für jedes Kindergeldberechtigte Kind in Höhe von 138 € für 2007 bzw. 185 € für 2008. Allerdings wird die volle Höhe der Zulage nur gewährt, wenn zusätzlich der Mindesteigenbeitrag geleistet wird. Der Höchstbetrag der Eigenleistung ist auf 1575 € für das Jahr 2007 und 2100 € für das Jahr 2008 beschränkt.
Ein zusätzlicher Vorteil der Riester Rente für Beamte und die anderen Antragssteller ist, dass sie im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung den geleisteten Eigenbeitrag als Aufwendungen für die Altersvorsorge geltend machen können, um so unter Umständen eine Steuerersparnis zu erzielen.
Bei vorzeitiger Auszahlung des Altersvorsorgevermögens vor Rentenbeginn oder bei Auszahlung an die Erben im Todesfalle der Vertragsperson sind die Zulagen und Steuererstattungen zurückzuzahlen. Allerdings kann zur Finanzierung von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Teil des Kapitals aus dem Riester Vertrag entnommen werden, ohne dass ein Verlust der Zulagen entsteht.
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