Die Riester-Rente
Die Riester-Rente ist eine von Staat finanzierte Rente. Die Bezeichnung geht auf den ehemaligen Bundesminister für Arbeit, Walter Riester, zurück, der die Förderung einer Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, durch den Altersvorsorgezuschlag vorgeschlagen hatte. Grundsätzlich sind alle Menschen in Deutschland berechtigt, eine Riester-Rente abzuschließen. Allerdings gibt es dazu ein paar Ausnahmeregelungen. So können Arbeitnehmer und Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind, Arbeitslosengeldempfänger, Wehr- und Zivildienstleistende und geringfügig Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen. Es gibt aber auch Personen welche nicht anspruchsberechtigt sind. Das sind bspw. Selbstständige, welche nicht rentenversicherungspflichtig sind, freiwillig gesetzlich Versicherte, Sozialhilfeempfänger, Altersrentner und Studenten, welche nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Die Förderung durch den Staat besteht aus zwei verschiedenen Komponenten. Zum einen besteht die Möglichkeit der Altersvorsorgezulage, die sich aus der Grund- und Kinderzulage zusammensetzt. Dabei werden diese Zulagen einem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Ein Anspruch auf die Kinderzulage kann gestellt werden, solange das Kind mindestens einen Monat im Jahr Kindergeld erhalten hat.
Beim Sonderausgabenabzug ergeben sich gewisse Steuerersparnisse, die von dem Anspruch auf die Zulage abgezogen wird. Dabei wird eine doppelte Förderleistung verhindert, es findet demnach nur eine Zulagenförderung statt. Der Sonderausgabenabzug kann nur stattfinden wenn, außer durch die Zulagen, keine Steuerbefreistellung der Beiträge erreicht werden kann. In einigen Fällen kann es vorkommen dass die Zuwendungen und Förderung vom Staat zurückbezahlt werden müssen. Dazu müssen die Erträge, die sich im ausbezahlten Kapital befinden sind, zusätzlich noch versteuert werden. Wird der Vertrag der Riester-Rente gekündigt, müssen die Förderungen zurückbezahlt werden. Wenn der Anspruchsberechtigte vor dem Eintritt in das Rentenalter stirbt, muss die Forderung ebenfalls zurückbezahlt werden, es sein denn, der Ehepartner hat ebenfalls eine Riester-Vertrag, dann können die Zulagen übernommen werden. Kinder und Verwandte sind nicht anspruchsberechtigt. Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss man davon ausgehen, die erhaltene Förderung wieder zurückbezahlen zu müssen.
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