Ein nützlicher Zusatz zur Rürup Rente - der Hinterbliebenenschutz
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Instrument, in das in der Regel nur wenige Selbstständige freiwillig einzahlen. Selbstständige könnten dies jedoch durchaus tun, und zwar indem sie einen monatlichen Mindestbeitrag bezahlen. Dieser liegt zurzeit bei rund 62 Euro. Wenn Selbstständige und Freiberufler dies aber nicht tun, so sollten sie bedenken, dass ein Nichteinzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet, dass sie sich auf jeden Fall privat absichern müssen. Viele versuchen dabei natürlich eine Förderung des Staates zu erhalten, wobei Selbstständige und Freiberufler jedoch nicht zu dem Kreis gehören, die bei der Riesterrente, die es schon seit dem Jahr 2002 gibt, der gefördert wird. Ebenso bleibt Selbstständigen und Freiberuflern die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge verwehrt. Damit nun aber auch Selbstständige staatlich gefördert fürs Alter vorsorgen können, wurde im Jahr 2005 die so genannte Rürup Rente eingeführt.
Die Rürup Rente hat, im Gegensatz zur Riesterrente, jedoch einige Nachteile. Sie kann zum Beispiel nicht vererbt werden, so dass im Falle eines vor Rentenbeginn eintretenden Todes des Versicherungsnehmers dessen angespartes Vermögen an der Rürup Rente zugunsten der Versicherungsgesellschaft verfällt.
Ein Versicherungsnehmer kann dem aber entgegen wirken, und zwar indem er seinen Versicherungsvertrag zur Rürup Rente mit einer Hinterbliebenenrente koppelt. Die Rente aus dem Teil der Vorsorge wird dann im Todesfall des Vertragsinhabers an dessen Hinterbliebenen, sprich Ehemann oder Ehefrau gezahlt.
Stirbt der Versicherungsnehmer dabei während der Rentenphase, so werden an die Hinterbliebenen bis zum Ende der so genannten Rentengarantiezeit weiterhin Zahlungen geleistet. Verstirbt der Versicherungsnehmer bereits vor Beginn der Rentenphase, so erhalten die Hinterbliebenen aus dem Hinterbliebenenschutz Zahlungen, und zwar für im Rahmen einer so genannten Garantiezeit.
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