Mit steuerbegünstigten Rentenzahlungen finanziellen Engpässen vorbeugen
Was von dem Wirtschaftsweisen Bert Rürup 2005 auf den Weg gebracht wurde, soll als steuerbegünstigte Rentenvariante Versorgungslücken im Ruhestand schließen.
Dabei werden rund 60 Prozent von den geleisteten Beiträgen als Sonderausgaben steuerbegünstigt vom Fiskus anerkannt, wobei bei der gegenwärtigen Gesetzeslage geplant ist, diesen Prozentsatz bis 2025 auf 100 Prozent anzuheben.
Versicherte Personen haben die Möglichkeit, ihre Beiträge kontinuierlich jeden Monat einzuzahlen, oder eine Einmalzahlung vorzunehmen, um sofort in den Genuss einer Rentenzahlung zu gelangen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Begünstigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Da die Rürup- Rentenversicherung ebenso wie die Riester- Rente auf eine Rentenauszahlung ausgerichtet ist, kann der Beitragszahler keine Kapitalauszahlung erwarten.
Bei dieser noch recht jungen Variante haben diejenigen, die bislang nicht gesetzlich rentenversichert waren die Chance, im Alter auch Bezüge zu erhalten, um nicht mit finanziellen Engpässen konfrontiert zu werden,
In erster Linie sind Selbstständige und Freiberufler davon betroffen. Mit der Einführung dieser Basisrente erhalten sie ein wichtiges zusätzliches Instrument an die Hand, um nicht nur etwas für die Vorsorge im Alter zu unternehmen, sondern gleichzeitig auch von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Denn diese Berufsgruppen, die keine Ansprüche auf eine berufsständische oder staatliche Unterstützung haben, können die Rürup- Rente gut gebrauchen.
Aber nicht nur Selbstständige dürfen diese Basisrente nutzen. So haben selbst Besserverdienende und Arbeitnehmer, die sich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand befinden die Chance, schnell noch Einmaleinzahlungen zu leisten, um eine sofortige Rentenzahlung in Anspruch nehmen zu können.
Wer im Alter von einer Kapitalauszahlung profitieren will, sollte nicht auf die Rürup- Rente bauen. Diese ist so konzipiert, dass monatliche Rentenzahlungen geleistet werden, um den Ruhestand finanziell zu stützen.
Frühestens ab dem 60. Lebensjahr können diese Mittel dann vom Begünstigten in Anspruch genommen werden.
Doch die Ansprüche, die aus den geleisteten Zahlungen entstanden sind, können nicht übertragen werden. Auch wenn der Versicherte vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres verstirbt, gelten die Beiträge als verloren und gehen an die Versichertengemeinschaft über.
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