Immobilienkauf auf Mallorca – Ein Vergleich mit dem deutschen Recht
Wer auf Mallorca eine Immobilie kaufen möchte, sollte vor allem die Hauptunterschiede zum deutschen Recht kennen. Über unbewegliche Sachen, wie die Immobilien Mallorca, gibt es für den Kaufvertrag keine Formvorschrift. Das heißt, das Eigentum geht mit Abschluss des – formlosen - Kaufvertrages (contrato de compra-venta) auf den neuen Eigentümer über. Die Eintragung ins Grundbuch (registro de la propiedad) hat eine rein deklaratorische Wirkung, das bedeutet, der Eigentumswechsel wird dadurch publiziert und wirkt so auch gegen Dritte, sie hat aber im Gegensatz zum deutschen Recht keine Rechtswirkung für den Vertrag. Üblicherweise wird zunächst ein privatschriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, in dem eine genaue Definition des Kaufgegenstandes aufgeführt ist. Außerdem werden in dem Vertrag der Preis der Immobilie und sonstige Absprachen, die den Eigentumswechsel nicht unmittelbar betreffen, festgehalten. Erst später wird auch ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Dieser kann dann - nach Bezahlung der Steuern und übrigen Gebühren - im Grundbuch eingetragen werden. Neben dem Kaufvertrag ist bei Geschäften mit Mallorca Immobilien noch der Optionsvertrag (contrato de opción de compra-venta) sehr häufig. Der Optionsvertrag dient dazu, die Parteien zu binden, das heißt, der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb der Optionsfrist, die im Vertrag definierte Immobilie an den Käufer zu verkaufen. Der Käufer wiederum verpflichtet sich, diese Immobilie auch zu kaufen. Diese Bindewirkung wird durch Geld erreicht, dadurch, dass der potentielle Käufer einen bestimmten Prozentsatz, meist 10%, des Kaufpreises anzahlt. Falls der Käufer dann innerhalb der festgesetzten Frist die Immobilie nicht kauft und bezahlt, ist diese Anzahlung verloren, der Verkäufer muss diese Anzahlung dagegen verdoppelt zurückzahlen, wenn er seiner Verkaufsverpflichtung nicht nachkommt. So ein Optionsvertrag hat durch die Anzahlung eine Rechtswirkung und nur durch sie, fehlt die Anzahlung, gibt es auch keine Rechtswirkung. Der Verkäufer behält sich die Übergabe des Besitzes meist bis zur restlosen Kaufpreiszahlung vor.
Die 10 neusten Artikel
- Immobilienkredit / Kredit für Immobilien
- Versicherungsvergleich Motorrad
- Aktienanlage
- Einen günstigen Kredit finden
- Geldanlage und hohe Zinsen
- Für wen ist eine Berufunfähigkeitsversicherung sinnvoll? - 10,850 Aufrufe
- Versicherungsvergleich Motorrad - 9,540 Aufrufe
- Tipps und Tricks für die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung - 8,654 Aufrufe
- Die Prepaid Kreditkarte - 8,508 Aufrufe
- Tagesgeld als sicherer Hafen - 8,010 Aufrufe



