Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer mit einer privaten Vollversicherung erhalten nach § 257 (2) SGB V von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, falls ihr Versicherungsschutz der Art nach Leistungen enthält, die denen der GKV entsprechen.
Der Arbeitgeberzuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen allgemeinen GKV-Beitragssatzes zum 1.1. des Vorjahres und der (bei Versicherungspflicht beitragspflichtigen) Einnahmen (bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze) ergeben würde, maximal jedoch die Hälfte des zu zahlenden PKV-Beitrages. Beispiel: Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres und der durchschnittliche GKV-Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres.
Der maximale Arbeitgeberzuschuß für die private Pflegepflichtversicherung berechnet sich aus dem Beitragssatz zur sozialen Pflegepflichtversicherung (derzeit 1,7%) abhängig von der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Ermittlung des maximalen Arbeitgeberzuschusses einer privat versicherten Person muß der Zuschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung getrennt ermittelt werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses in der PKV sind in § 257 (2a) SGB V geregelt:
· Die Krankenversicherung muss nach Art der Lebensversicherung betrieben werden (Bildung von Alterungsrückstellungen)
· Der Versicherer muss den brancheneinheitlichen Standardtarif anbieten
· Der überwiegende Teil der Überschüsse aus dem abgeschlossenen Versicherungsgeschäft muss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden
· Der Versicherer verzichtet vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht
· Die Krankenversicherung wird nicht zusammen mit anderen Sparten betrieben (Spartentrennungsgebot)
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen, welche nur dann durch den Versicherer ausgestellt werden darf, wenn die zuständige Aufsichtbehörde dem Versicherungsunternehmen bescheinigt hat, dass es die o.g. Voraussetzungen erfüllt.
Für die Erlangung des Arbeitgeberzuschusses ist es nicht erforderlich, daß alle Leistungsarten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind; allerdings wird der Arbeitgeberzuschuß auch für in die Vollversicherung eingeschlossene Tarife gewährt.
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