PKV

Wie gestaltet sich die Kündigung einer privaten Krankenversicherung?

Entscheidet man sich für eine private Krankenversicherung, hat man als Versicherter die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten rückwirkend zum Entritt in die Versicherung einen Vertrag zu kündigen.
Wird eine Beitragsänderung vorgenommen, kann man innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt dieser Änderung einen Vertrag kündigen. Dann gilt zum Zeitpunkt des Wirksamswerdens der Beitragserhöhung der Versicherungsvertrag als beendigt.
Verletzt die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, ist der Versicherer berechtigt, einen oder mehrere Tarife zu kündigen. Dann bietet sich für den Versicherten die Möglichkeit, alle anderen Versicherungen zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Kündigung des Vertrages zur privaten Krankenversicherung eingegangen ist.
Der Versicherer kann sich vorbehalten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn der Versicherte keine Beiträge bezahlt oder die Versicherung im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht arglistig getäuscht wurde.
Auch der Versicherte kann von Rechten Gebrauch machen, vom Vertrag zurück zu treten oder diesen anzufechten.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung darauf achten, alle Fragen die Gesundheit und das individuell bestehende Risiko betreffend, wahrheitsgemäß zu beantworten.
Denn wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und dieses vom Versicherer nachgewiesen, drohen dem Versicherten Rückzahlungen oder der Verlust des Versicherungsschutzes.
Nicht außer Acht lassen darf man hierbei, dass sich auch Jahre später unwahre Angaben bei der Risiko- und Gesundheitsprüfung als nachteilig erweisen können und sich entsprechend auf den Versicherungsschutz auswirken.
Verlegt der Versicherte seinen Wohnsitz dort hin, wo das Tätigkeitsfeld der Versicherung endet, gilt eine private Krankenversicherung automatisch als beendet. Im Vorfeld lässt sich jedoch klären, ob es für Fälle dieser Art abweichende Regelungen gibt.
Verstirbt der Versicherte, endet das Versicherungsverhältnis automatisch. Angehörige, die ursprünglich beim Versicherten mitversichert waren, müssen dann innerhalb von acht Wochen einen neuen Versicherer benennen können und haben die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu den geltenden Bedingungen fortsetzen zu können.

Informationen zum Autor "creative24":
Robert Jacobi

E-Mail: robert-jacobi(at)gmx.de
Web: http://robertjacobi.de/

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