Versicherungen

Welche Personen haben für eine Riesterrente eine Förderberechtigung?

Mit der 2002 unter dem damaligen Arbeits- und Sozialminister Walter Riester eingeführten Riesterrente wurde der Einstieg in die private Altersvorsorge vorgenommen. Damit möglichst viele Personen sich diese private Säule der Altersicherung aufbauen, gibt es staatliche Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) oder Steuervergünstigungen. Doch nicht alle Bürger sind tatsächlich berechtigt, die staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Entsprechend wird zwischen einem zulagenberechtigten und nicht- zulagenberechtigten Personenkreis unterschieden. So haben zurzeit die Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das sind die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständige, wie z.B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler, Pflichtversicherte nach dem Gesetz der Alterssicherung für Landwirte, Personen, die Kinder erziehen - aber maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes - die Bezieher von Krankengeld, von Arbeitslosengeld sowie ALG-II-Empfänger. Darüber hinaus sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z.B. solche, die Angehörige im Haushalt pflegen), Zivil- und Wehrdienstleistende, sowie unter bestimmten Bedingungen auch geringfügig Beschäftigte, Bezieher von Vorruhestandsgeld und schließlich Soldaten, Beamte und Richter zulagenberechtigt. Weiterhin zulagenberechtigt sind Amtsträger, die Ehepartner aller Zulagenberechtigten und die dienstunfähigen bzw. vollständig erwerbsgeminderten Personen. Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen alle nicht-rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, die Pflichtversicherten in Einrichtungen einer berufsständischen Versorgung, wie z. B. Architekten, Apotheker, Ärzte und Tierärzte, sowie alle geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken, außerdem Altersrentner, die Bezieher einer Rente wegen einer teilweisen verminderten Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sowie alle Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Seit dem Jahre 2005 gibt es weitere Renten-Ansparmodelle: die Private Rente der 3. Schicht und die Rüruprente, die durch spezielle Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert werden. In der Rüruprente sind auch die für eine Riesterrente nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig.

Informationen zum Autor "findur":
Andreas Mettler

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