Versicherungen

Wie sieht der Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung aus und wann wird nicht gezahlt?

Grundsätzlich leistet eine Wohngebäudeversicherung bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Dabei gilt, dass diese Gefahren auch einzeln versichert werden können. Sinn macht es für den Besitzer einer Immobilie jedoch, eine Kombination aus allem zu wählen, um in den Genuss einer Rundumabsicherung zu kommen.

Derjenige, der gern Beiträge einsparen will, sollte besser eine Selbstbeteiligung wählen, als eine Gefahr nicht mit einzubeziehen und bei der Absicherung wegzulassen.

Es sind grundsätzlich Schäden versichert, die auch als unmittelbare Folge eines eingetretenen Schadens an der Immobilie entstanden sind. Löschwasser oder Schaum beispielsweise können unter Umständen erhebliche Schäden anrichten. Die verheerendsten Schäden entstehen oftmals durch Feuer, Explosion, Blitzschlag oder den Absturz von Flugkörpern. Aber auch Leitungswasser, das bestimmungswidrig aus Heizungen oder Wasserleitungen ausgetreten ist, kann erhebliche Schäden verursachen. Dazu gehören beispielsweise Schäden am Putz, den Tapeten und Bodenbelägen. Mitversichert sind in aller Regel auch Reparaturkosten, die durch Frost oder Rohrbrüche an den wasserführenden Leitungen entstanden sind. Dies gilt für alle Leitungen, die sich unmittelbar im Haus befinden und wasserführend sind, sowie Zuleitungs- und Heizungsrohre, die sich auf dem Grundstück befinden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Schäden an Waschbecken, Heizkörpern, Heizkesseln und Badeeinrichtungen, die nicht durch Frost entstanden sind.

An eine bestimmte Windstärke gekoppelt ist der Schadenersatz oder die Reparatur bei Sturm und Hagel.

Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung sind jedoch nicht alle Gegenstände mitversichert, die sich im oder am Gebäude versichern. Wertsachen oder bewegliche Möbel beispielsweise müssen separat über eine eigene Hausratversicherung versichert werden.

Auch gelten Gebäudeteile, die ein Mieter selber, wie beispielsweise eine Einbauküche, eingebaut hat, nicht als mitversichert. Für die Absicherung solcher Teile muss der Mieter selber mittels einer Hausratversicherung sorgen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung sind auch bestimmte Grundstücksbestandteile wie Gartenlaternen oder Zäune.

Ebenso fällt auch Zubehör, das gewerblichen Zwecken dient, nicht unter den Versicherungsschutz. Diese Klausel betrifft unter anderem Leuchtreklame an Geschäften.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass entstandene Schäden, die durch Vorsatz und Fahrlässigkeit entstanden sind, nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

Bevor man eine Wohngebäudeversicherung abschließt, sollte man sich vorher genau über den Leistungsumfang und die Beitragshöhe verschiedener Anbieter erkundigen und Versicherungsvergleiche unternehmen, bevor es im Schadensfall zu bösen Überraschungen kommt.

Informationen zum Autor "creative24":
Robert Jacobi

E-Mail: robert-jacobi(at)gmx.de
Web: http://robertjacobi.de/

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